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   BGH, 12.10.1951 - V ZR 39/50   

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https://dejure.org/1951,3157
BGH, 12.10.1951 - V ZR 39/50 (https://dejure.org/1951,3157)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1951 - V ZR 39/50 (https://dejure.org/1951,3157)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1951 - V ZR 39/50 (https://dejure.org/1951,3157)
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 59/84

    Quotenvorrecht des Kaskoversicherten und Sachverständigenkosten

    Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt seine Erledigung gefunden hat, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, auch über diejenigen der Vorinstanzen, gemäß der auch für die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1951 - V ZR 39/50 - LM § 91 a ZPO Nr. 2) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu entscheiden.

    Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1951 - aaO und vom 18. Februar 1954 - III ZR 208/52 - LM § 91 a ZPO Nr. 6) und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen festzustellen (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74 - LM § 91 a ZPO Nr. 34).

  • BGH, 12.10.2004 - X ZR 176/02

    Staubsaugersaugrohr

    Sie führt zur Anwendung von § 91 a ZPO (BGH, Beschl. v. 12.10.1951 - V ZR 39/50, LM Nr. 2 zu § 91 a ZPO), wonach nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist.
  • BGH, 13.10.1959 - VIII ZR 139/59

    Rechtsmittel

    Da beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der erkennende Senat gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden, denn diese Vorschrift gilt auch für den Revisionsrechtszug und ihr steht nicht der Umstand entgegen, daß sich durch ihre Anwendung für das Revisionsgericht die Notwendigkeit ergibt, eine die tatrichterliche Würdigung mitumfassende Billigkeitsentscheidung treffen zu müssen (BGH Beschluß vom 12. Oktober 1951 - V ZR 39/50 - LM ZPO § 91 a Nr. 2).
  • BGH, 18.10.1967 - VIII ZR 9/66

    Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Holzimport - Anfechtung wegen arglistiger

    Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien, die zur Folge hätte, daß das Revisionsgericht über die Widerklage nicht mehr entscheiden kann (BGH Urt. v. 12. Oktober 1951 - V ZR 39/50 = LM ZPO § 91 a Nr. 2), liegt nicht vor, weil die Klägerin ihr Einverständnis verweigert.
  • BGH, 22.12.1982 - V ZR 226/81

    Entscheidung über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache -

    Daß diese Billigkeitsentscheidung dabei teilweise auch eine tatrichterliche Würdigung mitumfaßt, bildet keinen Hinderungsgrund (BGH Beschluß vom 12. Oktober 1951, V ZR 39/50, LM ZPO § 91 a Nr. 2).
  • BGH, 09.12.1991 - II ZR 278/90

    Beschluss des Beirats einer Kommanditgesellschaft (KG) hinsichtlich des Erwerbs

    Die Entscheidung hat sich auf die Kosten des gesamten Rechtsstreits, also auch auf die der vorangegangenen Instanzen zu erstrecken (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1951 - V ZR 39/50, LM ZPO § 91 a Nr. 2).
  • BGH, 27.06.1969 - V ZR 38/67

    Abtretung sowie Vertragsstrafen, Wechselforderungen, Rücktrittsmöglichkeit als

    Dieser übereinstimmende, durch Bescheinigung des Grundbuchamtes L. vom 19. August 1968 belegte Vortrag der Parteien, die Hauptsache sei durch Löschung der Grundschuld im Grundbuch erledigt, kann in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden (BGH Urteil vom 12. Oktober 1951 V ZR 39/50 LM § 91 a ZPO Nr. 2).
  • BGH, 30.05.1960 - II ZR 273/58

    Voraussetzungen der Feststellungsklage - Verfahrensvoraussetzungen der Widerklage

    Die Befugnis des Rechtsmittelgerichts zu der billigen Entscheidung erstreckt sich auf die Kosten des gesamten Rechtsstreits, nicht nur die der Rechtsmittelinstanz (BGH V ZR 39/50 vom 12. Oktober 1951 = LM ZPO § 91 a Nr. 2).
  • BGH, 10.07.1985 - IVa ZR 112/84

    Erklärung der Erledigung der Hauptsache im Revisionsrechtszug - Kostenverteilung

    Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, was auch im Revisionsrechtszug möglich ist (BGH Urteil vom 12.10.1951 - V ZR 39/50 - LM ZPO § 91 a Nr. 2 und ständig), entscheidet der Senat gemäß § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
  • BGH, 04.01.1954 - V ZR 23/52

    Rechtsmittel

    Würde es sich nur hierum handeln, so müsste die Entscheidung nach § 91 a ZPO durch Beschluss ergehen; diese Bestimmung gilt auch für die Revisionsinstanz (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1951 - V ZR 39/50, LM § 91 a Nr. 2; Beschluss des VI. Zivilsenats vom 23. September 1953 - VI ZR 68/53).
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